AGB

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Lotus Travels (Stand: 30. Januar 2024)

    Zwischen dem Reiseveranstalter Lotus Travels, Hochstr. 26, 42105 Wuppertal – nachfolgend Lotus Travels – und dem Reiseteilnehmer gelten die nachfolgenden, die §§ 651 a ff. BGB ergänzenden Bedingungen, als vertraglich vereinbart:

    § 1 Abschluss des Reisevertrages

    1. Die Anmeldung zur Reise erfolgt schriftlich, mündlich oder elektronisch durch den Reiseteilnehmer und stellt ein Angebot auf Abschluss eines Reisevertrages dar.

    2. Der Reisevertrag kommt zustande, wenn dem Reiseteilnehmer die Annahmeerklärung von Lotus Travels zugeht. Diese bedarf keiner besonderen Form. Bei oder unmittelbar nach Abschluss des Reisevertrages erhält der Reiseteilnehmer eine schriftliche Reisebestätigung.

    3. Die Leistungsverpflichtung von Lotus Travels ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen, so wie sie Vertragsgrundlage geworden sind, den ergänzenden Informationen von Lotus Travels und etwaigen vereinbarten Sonderwünschen, sowie dem hierauf Bezug nehmenden Inhalt der Buchungsbestätigung.

    4. Leistungsträger (z. B. Hotels, Fluggesellschaften) und Reisebüros sind von Lotus Travels nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung von Lotus Travels hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern. Der Reiseteilnehmer kann keine Ansprüche aus den vorstehenden Zusicherungen oder Vereinbarungen gegen Lotus Travels herleiten.

    5. Sollte der Inhalt der Buchungsbestätigung ausnahmsweise von dem Inhalt der Reiseanmeldung abweichen, stellt dies ein neues Angebot durch Lotus Travels dar, an das Lotus Travels für 10 Kalendertage gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reiseteilnehmer innerhalb der Bindungsfrist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.

    6. Vermittelt Lotus Travels zusätzlich zu der Reise einzelne Leistungen unter Angabe des vermittelten Vertragspartners ausdrücklich und für den Reiseteilnehmer in der Leistungsbeschreibung und der Buchungsbestätigung eindeutig erkennbar in fremdem Namen (z. B. Mietwagen, Ausflüge, Reiseversicherungen etc.) richten sich das Zustandekommen des vermittelten Vertrages und dessen Inhalt (insbesondere auch die Bestimmungen über dessen Stornierung oder Umbuchung) nach den Bedingungen des Fremdleistungsträgers.

    § 2 Anzahlung und Restzahlung

    1. Mit der Buchungsbestätigung händigt Lotus Travels dem Reiseteilnehmer einen den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Sicherungsschein aus. Nach Erhalt des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig, die auf den Reisepreis angerechnet wird.

    2. Der volle Reisepreis (abzüglich der Anzahlung) ist spätestens 6 Wochen vor Reiseantritt zu entrichten. Bei Buchungen, die weniger als 6 Wochen vor Reisebeginn erfolgen, ist der Reisepreis bei Übergabe des Sicherungsscheins in voller Höhe sofort fällig.

    3. Für den Fall, dass die Anzahlung und/oder die Restzahlung aus vom Reiseteilnehmer zu verantwortenden Gründen nicht fristgemäß erfolgt, behält sich Lotus Travels vor, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reiseteilnehmer mit Rücktrittskosten gemäß § 5 zu belasten.

    4. Die Reiseunterlagen erhält der Reiseteilnehmer nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises unverzüglich direkt oder über das vermittelnde Reisebüro ausgehändigt.

    § 3 Leistungsänderungen

    1. Lotus Travels ist berechtigt, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen nachträgliche Änderungen der einzelnen Reiseleistungen vorzunehmen, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind, insbesondere den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen, nach Abschluss des Reisevertrages notwendig geworden und nicht wider Treu und Glauben von Lotus Travels hervorgerufen worden sind.

    2. Lotus Travels ist verpflichtet, den Reiseteilnehmer über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

    3. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reiseteilnehmer unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten, oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn Lotus Travels in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reiseteilnehmer hat diese Rechte unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach der Erklärung über die Änderung durch Lotus Travels geltend zu machen.

    § 4 Preisänderungen

    1. Lotus Travels behält sich vor, die mit der Buchung bestätigten Preise im Falle einer nach Vertragsschluss eingetretenen Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern:

    1.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann Lotus Travels den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

    a) Fordert das Beförderungsunternehmen von Lotus Travels eine auf den Sitzplatzbezogene Erhöhung, kann dieser Erhöhungsbetrag vom Reiseteilnehmer verlangt werden.

    b) Fordert das Beförderungsunternehmen zusätzliche Beförderungskosten pro Beförderungsmittel, werden diese durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Der sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann vom Reiseteilnehmer verlangt werden.

    1.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren Lotus Travels gegenüber erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

    1.3. Verändern sich nach Vertragsschluss die Wechselkurse, kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Kosten für die Erbringung der Reiseleistungen für Lotus Travels tatsächlich erhöht haben.

    2. Lotus Travels verpflichtet sich, dem Reiseteilnehmer die Berechnungsgrundlage des geänderten Reisepreises zu übermitteln und auf dessen Wunsch zu erläutern.

    3. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Beginn der Reise mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände erst nach Vertragsschluss eingetreten sind.

    4. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat Lotus Travels den Reiseteilnehmer unverzüglich, spätestens jedoch am 21. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt, hiervon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.

    5. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5 %, ist der Reiseteilnehmer berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, sofern Lotus Travels in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reiseteilnehmer hat diese Rechte unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach der Erklärung von Lotus Travels über die Preiserhöhung geltend zu machen. Nimmt der Reiseteilnehmer das Ersatzangebot von Lotus Travels an, kommt ein neuer Reisevertrag zustande; eine geleistete Anzahlung ist anzurechnen. Lehnt der Reiseteilnehmer das neue Angebot ab, ist der ursprüngliche Vertrag aufgehoben.

    6. Tritt der Reiseteilnehmer vom Reisevertrag zurück, erhält er die an Lotus Travels bereits geleisteten Zahlungen unverzüglich voll zurückerstattet.

    § 5 Rücktritt durch den Reiseteilnehmer vor Reisebeginn, Stornokosten, Umbuchung, Ersatzperson

    1. Der Reiseteilnehmer kann vor Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber Lotus Travels vom Reisevertrag zurücktreten. Wurde die Reise in einem Reisebüro gebucht, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Zugang der Rücktrittserklärung.

    1.1. Im Fall des Rücktritts durch den Reiseteilnehmer verliert Lotus Travels den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen verlangen. Dem Reiseteilnehmer bleibt der Nachweis eines niedrigeren oder gar nicht entstandenen Schadens unbenommen. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, soweit ein Fall höherer Gewalt vorliegt oder der Rücktritt von Lotus Travels zu vertreten ist.

    1.2. Unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen stehen Lotus Travels folgende pauschale Entschädigungen (Stornokosten) zu:

    Bis 45 Tage vor Reiseantritt: 25 % des Reisepreises, mindestens jedoch EUR 100,00,

    44–31 Tage vor Reiseantritt: 35% des Reisepreises,

    30–15 Tage vor Reiseantritt: 60 % des Reisepreises,

    14–7 Tage vor Reiseantritt: 90 % des Reisepreises,

    7–0 Tage vor Reiseantritt: 100 % des Reisepreises.

    1.3. Im Einzelfall können auch höhere Stornokosten als obige maximale Sätze in Ansatz gebracht werden, wenn diese von Lotus Travels nachgewiesen werden können.

    1.4. Nur-Flüge (Spartarif)

    Stornogebühren für Linienflüge/Specials werden nach den Bedingungen der entsprechenden Fluglinien abgerechnet, die der Rechnung zu entnehmen sind.

    Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass wir hinsichtlich aller Flüge nur als Vermittler für die jeweilige Fluggesellschaft handeln.

    1.5. Weist der Reiseteilnehmer einen niedrigeren oder gar nicht entstandenen Schaden nach, ist er nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

    2. Im Falle des Nichtantritts der Reise steht Lotus Travels ebenfalls eine Entschädigung entsprechend den Ziff. 1.1. bis 1.5. zu.

    3. Umbuchungen werden, sofern sie durchführbar sind, auf Wunsch des Reiseteilnehmers bis einschließlich 21 Tage vor Abreise bei bereits von Lotus Travels gegenüber dem vermittelnden Reisebüro oder dem Kunden bestätigten Buchungen vorgenommen (z.B. anderes Hotel, andere Mietwagenkategorie, anderer Reisetermin).

    3.1. Lotus Travels stellt dem Reiseteilnehmer eine Umbuchungsgebühr von EUR 25,00 pro umgebuchte Einzelposition in Rechnung. Notwendige Telefon-, Telefax oder Telegrammkosten können zusätzlich berechnet werden. Dem Reiseteilnehmer bleibt der Nachweis, dass geringere oder überhaupt keine Umbuchungsgebühren bei Lotus Travels entstanden sind, unbenommen.

    3.2. Umbuchungswünsche ab dem 20. Tag vor Reiseantritt, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziff. 1.1. bis Ziff. 1.4. zu den dort genannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

    4. Bis zum Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer verlangen, dass statt seiner ein Dritter (Ersatzperson) in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt.

    4.1. Lotus Travels kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Erfordernissen in Bezug auf die Reise nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

    4.2. Lotus Travels ist berechtigt, die durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

    4.3. Reiseteilnehmer und Ersatzperson haften als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die Mehrkosten.

    § 6 Reiseversicherungen

    Eine Reiserücktrittskostenversicherung oder eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit ist im Reisepreis nicht enthalten. Bei Rücktritt vor Reiseantritt entstehen Stornokosten. Bei Reiseabbruch können zusätzliche Rückreise- und sonstige Mehrkosten entstehen. Deshalb empfiehlt sich der Abschluss entsprechender Versicherungen.

    § 7 Mitwirkungspflichten des Reiseteilnehmers bei Mängeln

    1. Sollte eine Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht werden, kann der Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. Lotus Travels kann die Abhilfe nur verweigern, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

    Der Reiseteilnehmer verpflichtet sich, auftretende Mängel unverzüglich der von Lotus Travels beauftragten Reiseleitung oder der örtlichen Agentur anzuzeigen.

    1.1. Über die Erreichbarkeit der örtlichen Reiseleitung oder Agentur wird der Reiseteilnehmer spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen unterrichtet.

    1.2. Sollte von Lotus Travels keine Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet sein, so ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, Lotus Travels direkt unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen. Der Kontakt mit Lotus Travels kann unter der in den Reiseunterlagen angegebenen Adresse aufgenommen werden. Die Obliegenheit zur Mängelanzeige besteht nur dann nicht, wenn diese für den Reiseteilnehmer einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

    2. Leistet Lotus Travels nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reiseteilnehmer selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die Aufwendungen hat er gegenüber Lotus Travels nachzuweisen. Der Bestimmung einer Frist durch den Reiseteilnehmer bedarf es nicht, sofern Lotus Travels die Abhilfe endgültig verweigert oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers geboten ist. Diese Ansprüche bestehen nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Mängelanzeige verschuldet unterbleibt.

    3. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reiseteilnehmer eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

    4. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt und leistet Lotus Travels innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reiseteilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn Lotus Travels bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung, örtliche Agentur) eine vom Reiseteilnehmer bestimmte, angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von Lotus Travels oder seinem Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Dasselbe gilt, wenn dem Reiseteilnehmer die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem Grund nicht zuzumuten ist.

    5. Der Reiseteilnehmer verpflichtet sich, eingetretene Schäden gering zu halten, den Eintritt eines Schadens möglichst abzuwenden und Lotus Travels auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die Lotus Travels weder kennt noch kennen muss.

    § 8 Ausschlussfrist

    1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Lotus Travels geltend zu machen.

    2. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber Lotus Travels unter der in den Reiseunterlagen und der Reisebestätigung angegebenen Anschrift erfolgen.

    3. Nach Ablauf der Frist kann der Reiseteilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

    § 9 Reisegepäck

    Verlust und Beschädigungen sind unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck (max. 7 Tage bei Gepäckverlust, max. 21 Tage bei Gepäckverspätung nach Aushändigung). Ohne Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet.

    § 10 Haftung

    1. Die vertragliche Haftung von Lotus Travels für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

    a) soweit ein Schaden des Reiseteilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

    b) soweit Lotus Travels für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

    2. Die deliktische Haftung von Lotus Travels für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist pro Reiseteilnehmer ebenfalls auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Unberührt bleiben möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen.

    3. Lotus Travels haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. zusätzlich zur Reise gebuchte Beförderungsleistungen zum ausgeschriebenen Ausgangsort oder vom ausgeschriebenen Zielort der Reise, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausflüge), wenn sie unter Angabe des vermittelten Vertragspartners in der Leistungsbeschreibung und Buchungsbestätigung so eindeutig als Fremdleistungen gekennzeichnet werden, dass der Reiseteilnehmer erkennen kann, dass die Leistungen nicht Bestandteil der Reiseleistung von Lotus Travels sind.

    Dieser Haftungsausschluss gilt nicht

    a) für die Beförderung des Reiseteilnehmers vom ausgeschriebenen Ausgangsort zum ausgeschriebenen Zielort der Reise, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise, oder

    b) soweit Schäden des Reiseteilnehmers durch die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von Lotus Travels verursacht werden.

    § 11 Verjährung, Abtretungsverbot, Aufrechnung

    1. Ansprüche des Reiseteilnehmers nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht soweit die Ansprüche

    a) auf den Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden gerichtet sind oder

    b) auf grobes Verschulden von Lotus Travels gestützt sind.

    In diesen Fällen beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, der dem Tag folgt, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reiseteilnehmer und Lotus Travels Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

    2. Die Abtretung von Ansprüchen des Reiseteilnehmers gegen Lotus Travels an Dritte wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht für mitreisende Familienmitglieder oder Lebenspartner oder Gruppenmitglieder für die der Teilnehmer die Reise mitgebucht hat.

    3. Der Reiseteilnehmer kann nur mit von Lotus Travels unbestrittenen und mit rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

    § 12 Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, Zoll- und Devisenvorschriften

    1. Lotus Travels ist verpflichtet, Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten wird, vor Vertragsschluss über die Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften des Reiselandes zu informieren. Dabei wird davon ausgegangen, dass in der Person des Reiseteilnehmers und eventueller Mitreisender keine Besonderheiten vorliegen (z. B. Staatenlosigkeit, doppelte Staatsangehörigkeit). Reiseteilnehmer anderer Staatsangehörigkeiten können die Informationen bei dem zuständigen Konsulat erfragen.

    2. Der Reiseteilnehmer wird eindringlich darauf hingewiesen, dass das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, erforderliche Impfungen und das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften in seiner Verantwortung stehen.

    3. Beauftragt der Reiseteilnehmer Lotus Travels mit der Besorgung notwendiger Visa, haftet Lotus Travels nicht für deren rechtzeitige Erteilung durch die jeweilige diplomatische Vertretung und deren Zugang, es sei denn, dass Lotus Travels ihre Pflichten schuldhaft verletzt hat.

    § 13 Information über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens gemäß EU-Verordnung (EU 2111/05)

    1. Lotus Travels ist verpflichtet, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaften sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so nennt Lotus Travels die Fluggesellschaft, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird. Sobald Lotus Travels weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, wird der Reiseteilnehmer darüber informiert. Wechselt die als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird Lotus Travels den Reisenden über den Wechsel informieren. Lotus Travels wird unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die so genannte „black list" der EU ist über die Internetseite http://air-ban.europa.eu abrufbar.

    § 14 Rechtswahl, Gerichtsstand

    1. Auf den Reisevertrag und das gesamte Rechtsverhältnis zwischen Lotus Travels und dem Reisenden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

    2. Findet bei Klagen des Reiseteilnehmers gegen Lotus Travels im Ausland für die Haftung von Lotus Travels dem Grunde nach nicht deutsches Recht Anwendung, findet bezüglich der Rechtsfolgen (z. B. Art, Umfang, Höhe) ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

    3. Lotus Travels kann nur an ihrem Sitz verklagt werden.

    4. Der Reiseteilnehmer bzw. Vertragspartner von Lotus Travels kann nur an seinem

    Wohnsitz verklagt werden, es sei denn, es handelt sich um Vollkaufleute, Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Für diese wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.

    5. Die vorstehenden Bestimmungen (Ziff. 1–4) gelten nicht,

    a) soweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Ab kommen, die auf den Reisevertrag anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reiseteilnehmers ergibt oder

    b) soweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem der Reisende angehört, für den Reiseteilnehmer günstigere Bestimmungen als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften enthalten.

    § 15 Sonstiges

    Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen dieser Vereinbarung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder des Reisevertrages nicht.